Das Ziel der Reform ist die Gleichstellung von Asset Deals (direkter Grundstückserwerb) und Share Deals (Erwerb von Gesellschaftsanteilen an grundstücksbesitzenden Unternehmen). Die Änderungen gelten für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht. Dafür werden folgende Maßnahmen eingeführt:
Die Schwelle für steuerpflichtige Anteilsübertragungen wird von 95 % auf 75 % gesenkt. Zwei Fallgruppen sind betroffen:
Wenn eine Gesellschaft überwiegend mit Vermietung, Verwaltung oder Verkauf von Grundstücken befasst ist, gilt sie als Immobiliengesellschaft. In diesem Fall:
Ausnahme für Familienverbund
Wenn alle Gesellschafter vor und nach der Übertragung dem Familienverband (§ 26a GGG) angehören (z. B. Ehegatten, Kinder, Enkel), bleibt derbegünstigte Steuersatz von 0,5 % und der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage erhalten.
Ausgangssituation (vor dem 1. Juli 2025):
Herr X kauft 94 % der Anteile an einer GmbH, die ein Mietshaus besitzt. Die restlichen 6 % bleiben bei einem Dritten.
Keine Grunderwerbsteuer, da die 95 %-Schwelle nicht überschritten wird.
Neue Rechtslage (ab dem 1. Juli 2025):
Herr X kauft 76 % der Anteile.
Grunderwerbsteuerpflicht, da die neue Schwelle von 75 % überschritten ist.
Wenn es sich um eine Immobiliengesellschaft handelt:
3,5 % vom Verkehrswert statt 0,5 % vom Grundstückswert.
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